Mieter und Vermieter aufgepasst: Wohnungsgeberbestätigung seit dem 01. November 2015 zwingend erforderlich!
Seit dem 01. November 2015 sieht das neue Bundesmeldegesetz vor, dass zur Anmeldung einer Wohnung eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden muss (§ 19 BMG).
Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus!
Sofern Sie selbst eine Eigentumswohnung beziehen, geben Sie künftig eine Wohnungsgeberbestätigung für sich ab.
Eine Abmeldung ist weiterhin bei einem Wegzug ins Ausland und bei der Abmeldung einer Nebenwohnung erforderlich. Die Wohnungsgeberbestätigung und der Personalausweis/Reisepass sind auch bei der Abmeldung vorzulegen.
Nach dem Einzug in eine Wohnung hat die entsprechende Anmeldung innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage der o. g. Wohnungsgeberbestätigung und den persönlichen Ausweisdokumenten zu erfolgen.
Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes unter Tel. 02772/5007-25/-27 oder -28 gerne zur Verfügung.
Den Vordruck der Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie hier: