Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Zuge der BAB A 45
Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Talbrücke Kreuzbach im Zuge der Bundesautobahn A 45 zwischen der Landesgrenze Hessen/Nordrhein-Westfalen und dem „Gambacher Kreuz“ von Betr.-km 156,336 bis 158,749 in der Gemarkung Werdorf der Stadt Aßlar
hier: Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im 1. Planänderungsverfahren nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 3, 8 HVwVfG, § 22 UVPG, §§ 5 und 3 Abs. 1,2 PlanSiG
Die Autobahn GmbH des Bundes hat beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als Planfeststellungsbehörde die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 17a FStrG in Verbindung mit § 73 HVwVfG für die 1. Änderung des Plans für den Ersatzneubau der Talbrücke Kreuzbach im Zuge der A 45 beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Am 1. August 2019 wurde vom damaligen Vorhabenträger – Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Dillenburg – erstmalig die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Im September 2020 hat das Regierungspräsidium Gießen seine abschließende Stellungnahme zum Anhörungsverfahren an die Planfeststellungsbehörde, dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zur Entscheidung weitergeleitet.
Im Zuge der Sachverhaltsaufklärung durch die Planfeststellungsbehörde hat der Vorhabenträger einige Unterlagen überarbeitet, ergänzt bzw. neu erarbeitet, die als 1. Planänderung in das Verfahren eingeführt werden.
Die Planänderung umfasst ergänzte landschaftspflegerische sowie wassertechnische Unterlagen, insbesondere die Erstellung eines Fachbeitrags nach Wasserrahmenrichtlinie. Daraufhin wurde die bisherige Entwässerungsplanung überarbeitet. Aufgrund der genannten Aktualisierungen ist auch der (technische) Erläuterungsbericht angepasst worden. Die Änderungen der Entwässerungsplanung sowie die Ergänzung des Fachbeitrages nach WRRL führten darüber hinaus zu einer Aktualisierung der landschaftspflegerischen Unterlagen. Auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde in Teilbereichen überprüft und aktualisiert.
Im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung werden Grundstücke in der Gemeinde Sinn (Gemarkung Sinn) in Anspruch genommen. Eine Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Ursprungsverfahren ist in der Gemeinde nicht erfolgt.
Der Plan des Ursprungsverfahrens sowie der nunmehr geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) können in der Zeit vom
22. August 2022 bis einschließlich 21. September 2022
im Verwaltungsportal des Landes (https://verwaltungsportal.hessen.de/themen/information/straßenbau-bekanntmachungen-planfeststellung)
und dem UVP-Portal der Länder
(https://www.uvp-verbund.de/portal/)
eingesehen werden.
Die Auslegung in der Gemeinde Sinn wird gem. § 3 Abs. 1, 2 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) durch eine Veröffentlichung der Unterlagen in den o.g. Portalen ersetzt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Unterlagen durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (Referat Planfeststellung Bundesautobahnen, Ansprechpartnerin Frau Stefanie Bauroth, Tel.: 0611 815 2803, Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) durch Versendung in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden können.
1. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben insgesamt berührt werden, kann bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 21. Oktober 2022 (maßgeblich ist der Eingang der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels), entweder beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Ref. VI 6 Planfeststellung Bundesautobahn, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, oder bei der Gemeindeverwaltung Sinn gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung sowie den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders erkennen lassen. Soweit die Beeinträchtigung von Grundeigentum geltend gemacht wird, sollte die Gemarkung und die Flur- und Flurstücksnummer des betroffenen Grundstücks angegeben werden.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HVwVfG).
Nach Ablauf der zuvor genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
a) vom Land Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen
b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen)
von der Auslegung des geänderten Planes. Auf § 17a FStrG i.V.m. 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG wird hingewiesen (s.o. Ziffer 1).
3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem Erörterungstermin erörtert werden. Dieser kann durch eine Online-Konsultation oder, mit Einverständnis der Beteiligten, durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden (§ 5 PlanSiG). Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 2 FStrG). Findet ein Erörterungstermin, eine Online-Konsultation oder eine Telefon- oder Videokonferenz statt, wird dies rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitige Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Vollmacht ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie bzw. ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin, die Online-Konsultation bzw. die Telefon- oder Videokonferenz sind nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
4. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung einer Einwendung, die Teilnahme an einem Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder eine Telefon- oder Videokonferenz oder die Bestellung eines Vertreters entstehen, werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Verfahren behandelt.
6. Mit Beginn der Veröffentlichung des Plans auf dem Verwaltungsportal des Landes Hessen treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
7. Durch die Veröffentlichung der Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 22 Absatz 1 UVPG. Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass
- das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen sowohl für dieses Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig ist,
- über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
- die veröffentlichten Planunterlagen des Ursprungsverfahrens die gem. § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten, wie z.B.: Erläuterungsbericht (UL-Nr. 1), Schalltechnische Untersuchung: Erläuterungen, Anlagen und Berechnungen (UL-Nr. 17.1), Luftschadstoffuntersuchung: Erläuterung und Berechnungen (UL-Nr. 17.2), Wassertechnische Berechnungen: Erläuterungen, Anlagen und Nachweise (UL-Nr. 18.1), Landschaftspflegerischer Begleitplan (UL-Nr. 19.1), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Anlage 1 zu UL-Nr. 19.1), Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht (UL-Nr. 19.3), Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung:Erläuterung und Karte (UL-Nr. 19.4), Verkehrsuntersuchung (UL-Nr. 21)
- der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der 1. Planänderung folgende geänderte bzw. neuen Unterlagen vorgelegt wurden, die veröffentlicht werden und ebenfalls die gem. § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten: Erläuterungen zur 1. Planänderung (UL-Nr. 0), Erläuterungsbericht (UL-Nr. 1), Lagepläne (UL-Nr. 5) Lagepläne der Entwässerung (UL-Nr. 8.2), Längsschnitte Entwässerung (UL-Nr. 8.3), Detailpläne Retentionsbodenfilterbecken (UL-Nr. 8.4), Maßnahmenpläne (UL-Nr. 9.1), Maßnahmenblätter (UL-Nr. 9.2), Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation (UL-Nr. 9.3), Regelungsverzeichnis (UL-Nr. 11), Erläuterungen Wassertechnische Berechnung (UL-Nr. 18.1), Fachbeitrag WHG/WRRL (UL-Nr. 18.2), Landschaftspflegerischer Begleitplan - Erläuterungsbericht inkl. Kompensation nach HessKV (UL-Nr. 19.1), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Anlage 1 zu UL-Nr. 19.1), Waldbilanz (Anlage 3 zu UL-Nr. 19.1), Bestands- und Konfliktpläne (UL-Nr. 19.2), Natura 2000- Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Salbeiwiesen bei Bechlingen und Breitenbachtal“ (UL-Nr. 19.4), Flora-Fauna-Gutachten (UL-Nr. 19.5).
8. Über die Einwendungen und Stellungnahmen gegen die Planunterlagen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) zusammen mit den bereits im Ausgangsverfahren erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 HVwVfG).
9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
10. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten von der Planfeststellungsbehörde ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros sowie andere Behörden zur Auswertung der Einwendungen und Stellungnahmen sowie Sachverhaltsaufklärung weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Den Datenschutzbeauftragten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen erreichen Sie über die oben genannten Adressdaten des Ministeriums oder per E-Mail unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Weitere Informationen finden Sie unter: https://wirtschaft.hessen.de/Datenschutz
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Wohnen
VI 6-B-061-k-04#2.203
Sinn, 18.08.2022
Hans-Werner Bender
Bürgermeister