Der Wasserversorger misst die verbrauchte Wassermenge eines Kunden mit Hilfe eines geeichten Wasserzählers. Dabei muss die einwandfreie Messung gewährleistet sein. Nach § 10 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung bestimmt der Wasserversorger deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort der Wasserzähler. Die Wasserzähler gehören dem Wasserversorger und dürfen nicht beschädigt werden. Kunden müssen sie beispielsweise vor Schmutz und Frost schützen. Die Zählerstände werden regelmäßig abgelesen.
Bei unterjährigem Eigentumswechsel ist der Zählerstand den Gemeindewerken mitzuteilen.
Für die Ablesung eines Funkwasserzählers fährt der Mitarbeiter der Wasserversorgung durch das jeweilige Versorgungsgebiet und liest die Zählerstande durch ein Empfangsgerät aus.
Immer wieder werden kürzere Eichfristen für Wasserzähler diskutiert und gefordert. Untersuchungen widerlegen jedoch die Notwendigkeit dafür. Eine Verkürzung der Fristen führt zu hohen wirtschaftlichen und ökologischen Belastungen. Jedes Jahr Verlängerung erspart den Wechsel von rund 7 Mio. Wasserzählern. Derzeit besteht eine Eichfrist von 6 Jahren.
Unterjährig besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit Ihren Verbrauch selbst zu überwachen und zu kontrollieren. Folgende Informationen können abgerufen werden:
- Aktueller Zählerstand in m³
- Fehlermeldung (nur wenn Fehler vorliegen)
- Durchfluss (m³/h)
- Zählerstand am Stichtag
- Rückwärtsvolumen aktuell
- Softwareversion
- Batterielebensdauer